Chancen und Risiken der Urheberrechtsreform

Marvin Gülker · 13.04.2019

Am 26. März hat das EU-Parlament die umstrittene Urheberrechtsreform beschlossen, die tausende Demonstranten auf die Straße gebracht hat. Hauptkritikpunkt war der Vorwurf der Zensur, moniert wurden aber auch andere Aspekte, insbesondere bezüglich unverhältnismäßiger Anforderungen an Projekte aus der OSS-Szene, etwa OpenStreetMap. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob die Kritik gerechtfertigt ist und kommt dabei zu einem differenzierenden Ergebnis: Risiken der Plattformnutzung stehen Chancen im dezentralen Web gegenüber. Der Fokus der Darstellung liegt auf den sog. Upload-Filtern, wohingegen das sog. Leistungsschutzrecht aus Gründen des Umfangs keine Berücksichtigung finden konnte. Auch die gelegentlich mit der Urheberrechtsreform in Zusammenhang gestellte und derzeit noch in einem sehr frühen Verfahrensstadium befindliche Anti-Terror-Verordnung der Union ist nicht Gegenstand des Beitrags.

Kategorien: Software, Recht

Einleitung

Nachtrag:
Ich möchte ausdrücklich klarstellen, daß die Zielgruppe dieses Beitrags trotz seiner Länge nicht Juristen, sondern in erster Linie Mitglieder der Open-Source-Community, Nutzer wie Entwickler, sind. Der Beitrag zieht zwar juristische Argumentationen heran, versucht dabei aber für Laien verständlich zu bleiben. Es handelt sich in erster Linie um einen rechtspolitischen, nicht um einen rechtswissenschaftlichen Beitrag.

Seit Jahren ist klar und weitgehend unbestritten, daß eine Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter notwendig ist. Das europäische Urheberrecht ist heute geprägt von verschiedenen Richtlinien der EU, die im Wesentlichen vom Anfang der 2000er Jahre stammen (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, sog. InfoSocRL; Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, sog. EnforcementRL; Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, sog. eCommerceRL). Diese Richtlinien sind zwar nicht unmittelbar geltendes Recht für den einzelnen Bürger, aber sie verpflichten die Mitgliedsstaaten der Union zur Umsetzung ihres Inhalts in nationales Recht (Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Den Mitgliedsstaaten teht dabei ein mehr oder minder großer Spielraum zu, den die Richtlinie vorgibt. Im Gerichtsverfahren wenden die nationalen Gerichte dann das nationale Recht an, das sie aber anhand der Richtlinien auslegen. Entstehen dabei Unklarheiten, können die nationalen Gerichte die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen, letztinstanzliche Gerichte müssen vorlegen (Art. 267 AEUV). So wird eine einheitliche Anwendung des Rechts in allen Mitgliedsstaaten gewährleistet. Eine Reform des Urheberrechts mußte daher auf europäischer Ebene stattfinden.

Die neue Richtlinie durchläuft derzeit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gem. Artt. 289 Abs. 1, 294 AEUV. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren beginnt mit dem Vorschlag der Kommission an den Rat und das europäische Parlament (Art. 294 Abs. 2 AEUV). Dann folgt die Erste Lesung im europäischen Parlament mit Abstimmung (Art. 294 Abs. 3 AEUV). Diese Hürde hat die Richtlinie am 26. März (mit knapper Mehrheit) genommen. Jetzt ist der Rat am Zug. Er kann die vom Parlament beschlossene Fassung billigen; dann ist die Richtlinie beschlossen (Art. 294 Abs. 4 AEUV). Billigt er sie nicht (Art. 294 Abs. 5 AEUV), geht das Gesetzgebungsverfahren mit der Zweiten Lesung im europäischen Parlament weiter (Art. 294 Abs. 7 AEUV), dem sich noch weitere Schritte anschließen können; auf Art. 294 AEUV wird verwiesen. Die Zustimmung des Rats gilt als sicher, da die Richtlinie zuvor im sog. Trilog, einem informellen Meinungsaustausch von Kommission, Parlament und Rat, abgestimmt wurde. Man kann also davon ausgehen, daß die Richtlinie in Kürze geltendes Recht und dann innerhalb der nächsten Jahre von den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird.

Im Vorfeld sind von Befürwortern und Gegnern des nun beschlossenen Entwurfs (für das Verständnis dieses Beitrags empfiehlt es sich, den Text verfügbar zu haben) verschiedene Argumente geliefert worden, die anhand einer systematischen Darstellung des strittigen Art. 17 (ehemals Art. 13) nachfolgend aufgearbeitet werden sollen. Dabei fällt auf, daß sich die Befürworter zwar auf die bessere Vergütung von Urhebern stützen, in der Diskussion aber vor allem damit aufgefallen sind, Gegner der Reform wahlweise als Bots oder als von US-Konzernen gekauft darzustellen. Gleichviel, wie man die Reform beurteilt, sind solche Verschwörungstheorien ein Armutszeugnis für den Politikbetrieb der EU, die vor allem Frustration und Europafeindlichkeit auslösen werden. Von den unhaltbaren Äußerungen des Berichterstatters Voss, etwa über Memes zum Anklicken bei Google, ganz zu schweigen. Aber auch die Gegner der Reform haben sich in der Diskussion nicht gerade mit Ruhm befleckt: ihre Argumentation belief sich oft auf den alarmistischen Aufruf, daß das Ende des Internets bevorstünde, wenn man die Reform nicht stoppe. Exemplarisch ist der Aufruf der Electronic Frontier Foundation (EFF), der zwar sehr laut daherkommt, tatsächliche Argumente aber vermissen läßt. Die gegen Voss gerichteten persönlichen Diffamierungen („Shitstorms“) sind ebenfalls in keiner Weise gut zu heißen. Wer derartiges Handeln als in der Netzkultur üblich abtut, unterstützt eine traurige Verrohung der Diskussionskultur und gießt noch Wasser auf die Mühlen derjenigen, die mit diesen sogennanten sozialen Netzen nicht wirklich etwas anfangen können. Erfreulich ist dagegen die inhaltlich fundierte und ohne persönliche Angriffe auskommende Stellungnahme der Digitalen Gesellschaft e.V., die genau das ausdrückt, was man in einer gesunden Debattenkultur häufiger sehen sollte. Sie liegt, zusammen mit der weniger eingehenden, aber offenbar stärker beachteten Stellungnahme der Wikimedia Foundation, den nachfolgenden Überlegungen zugrunde. Soweit im Folgenden nicht anders gekennzeichnet, stammen die zitierten Argumente aus diesen Dokumenten.

Analyse von Art. 17

Was ist ein „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“?

Die umstrittenen Regelungen des Art. 17 gelten nur für „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ (ein wunderbar sperriger Begriff). Wer nicht unter diesen Begriff fällt, braucht sich um Upload-Filter keine Gedanken zu machen. Für ihn bleibt alles beim alten, was insbesondere heißt, daß er sich auf die Haftungsbeschränkungen der eCommerceRL (hierzulande umgesetzt in den §§ 7 ff. TMG) berufen kann. Diese sehen für den Regelfall das bekannte „Notice-and-Takedown“-Verfahren vor, bei dem man erst nach Kontaktaufnahme durch den Rechteinhaber tätig werden muß.

Der Begriff wird in Art. 2 Nr. 6 wie folgt definiert:

„Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.

Die Definition baut ihrerseits auf dem Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ auf, der in Art. 2 Nr. 5 durch Verweis auf die Richtlinie 2015/1535/EU definiert wird. Dieser sehr abstrakten Richtlinie kann in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b entnommen werden, daß ein Dienst der Informationsgesellschaft „eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ ist. „Fernabsatz“ heißt dabei nichts anderes, als daß keine gleichzeitige physische Anwesenheit erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Nr. i RL 2015/1535/EU).

Dabei fällt zunächst auf, daß schon ein Dienst der Informationsgesellschaft „in der Regel gegen Entgelt“ angeboten wird. Dieser Aspekt war bisher vor allem im Zusammenhang mit der Impressumspflicht gem. § 5 TMG von Interesse und es wird zu Recht darauf hingewiesen, daß die Hürde hierfür nach der Rechtsprechung nicht sonderlich hoch ist. Schon Werbung auf der eigenen Seite genügt. Vorliegend ist aber weniger diese bekannte Einstufung von Interesse, sondern vielmehr, daß Art. 2 Nr. 6 über dieses Erfordernis hinaus erfordert, daß der „Anbieter diese Inhalte […] zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt“. Damit geht Art. 2 Nr. 6 von einer deutlich stärkeren Erwerbstätigkeit aus. Von einem „in der Regel“, das auch einmal nicht erfüllt sein bräuchte, keine Spur mehr. Demnach sind Seitenbetreiber, bei denen der Betrieb der Nutzerplattform bestenfalls Neben- und schlimmstenfalls Zuschußgeschäft ist, vom Begriff ausgenommen. Darüber hinaus müssen die nutzergenerierten Inhalte sogar „beworben“ werden. Betreiber hobbymäßiger Seiten, die Werbung schalten oder um Spenden bitten, werden daher mit Sicherheit nicht erfaßt und brauchen sich keine Sorgen machen. Für sie bleibt alles beim Alten. Wer also etwa eine kleine Mastodon-Instanz oder einen kleinen Diaspora-Pod unentgeltlich oder doch nur mit moderater Werbung betreibt, braucht entgegen anderslautender Behauptungen keine Vorkehrungen für Upload-Filter zu treffen. Hier gilt nach wie vor das übliche Verfahren nach der eCommerceRL bzw. § 10 TMG (Notice-and-Takedown).

Die Definition weist noch weitere Merkmale auf. Bei Definitionen dieser Art empfiehlt es sich oft, zu fragen, was durch das Merkmal eigentlich ausgeschlossen werden soll. Die Eingrenzung auf die Schutzgegenstände des Urheber- und Leistungsschutzrechts ist zunächst selbstverständlich. Sodann schließt das Nutzermerkmal alle klassichen Webseiten aus, bei denen der Betreiber selbst die Inhalte bereitstellt. Außerdem müssen die Nutzerinhalte „Hauptzweck“ der Plattform sein. Dies sollte recht zuverlässig etwa Kommentarspalten in Blogs ausschließen, sodaß auch für gewerbliche Blogger kein Grund zur Sorge besteht. Das Öffentlichkeitserfordernis zielt auf Dienste, die nur einem geschlossenen Benutzerkreis zur Verfügung stehen. Vorsicht ist geboten, jede geschlossene Gruppe damit gleich als nicht erfaßt zu werten. Der Begriff der Öffentlichkeit existierte schon vorher im deutschen Urheberrecht (§ 15 Abs. 3 UrhG) und verlangt, daß die einzelnen Betroffenen nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind11 Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 17. Aufl. 2015, § 23 Rz. 442. . Zwar muß europäisches Recht autonom und nicht orientiert am Recht eines Mitgliedsstaats ausgelegt werden, doch scheint der Begriff des deutschen Rechts insoweit als akzeptabler Vorschlag, zumal Berichterstatter Voss Deutscher ist und von daher sein deutsches Verständnis vermutlich hat einfließen lassen.

Was folgt aus diesen Abgrenzungsmerkmalen? Unabhängig von ihrer Größe sind demnach nicht hauptgewerblich auf die gewinnorientierte Nutzung und Bewerbung ausgerichtete Plattformen von der Definition ausgenommen. Das gilt für die Wikipedia genauso wie für OpenStreetMap und ähnliche gemeinnützige Projekte, insbesondere gemeinnützige Code-Hosting-Plattformen wie etwa die des Debian-Projekts. Internetzugangsanbieter (offenes WLAN!) sind wegen des Erfordernisses eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht erfaßt, denn TK-Anbieter werden von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2015/1535/EU ausdrücklich ausgeklammert. Betreibern klassischer Webseiten jeglicher Coleur fehlt auch bei der Unterstützung von Kommentarfunktionen oder Gästebüchern der Hauptzweck bezüglich der nutzergenerierten Inhalte. Betreiber von Internetforen (die vor der Abstimmung ja Furore machten) werden hier gleichfalls (wenn nicht schon am Merkmal der Gewinnerzielung) am Hauptzweck scheitern, denn Texte auf Forenniveau werden nur selten selbst die Schöpfungshöhe der Kleinen Münze erreichen (andere Ansicht bei RA Stadler). Läßt der kommerzielle Forenbetreiber sich Nutzungsrechte an den Inhalten seiner Nutzer einräumen (und sind diese wirklich kreativ, z.B. in einem Forum für den Austausch von Graphikern), handelt es sich um einen Grenzfall. Es wird hier darauf ankommen, wie der Forenbetreiber mit den eingeräumten Nutzungsrechten umgeht. Die bloße Nutzung eines Standardvertrags, in dem auch eine Nutzungsrechte-Einräumung enthalten ist, dürfte für das Merkmal „bewerben“ nicht genügen. Schließlich geht es dem Forenbetreiber damit typischerweise nur darum, sich selbst gegen Ansprüche der Forennutzer abzusichern.

Mit diesen Erwägungen korrelieren die Klarstellungen in Art. 2 Nr. 6 Satz 2, die die dort aufgeführten Plattformen – darunter Wikipedia – ausdrücklich ausklammern. Jedenfalls die dort genannten Plattformen erfüllen die Kriterien nicht, doch ist die Auflistung keinesfalls abschließend zu verstehen. Für die OpenStreetMap Foundation etwa, die in dieser Liste nicht genannt ist, sollte von daher kein Grund zur Sorge bestehen. Sie ist den aufgelisteten Plattformen hinreichend ähnlich und erfüllt die Definition mangels Gewinnerzielungsabsicht und Bewerbung nicht. Die OpenStreetMap Foundation übersieht ausweislich ihrer Pressemitteilung diesen zentralen Aspekt nahezu völlig und ficht damit ein Scheingefecht mit den für sie nicht geltenden Bestimmungen der neuen Richtlinie aus.

Ausnahme von der eCommerceRL

Alle Anbieter, die die genannte Definition dagegen erfüllen, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 17. Maßgeblich betroffen dürften vor allem Startups sein, die ihr Geld hauptsächlich mit den von den Nutzern zur Verfügung gestellten Inhalten machen, neben den „Großen“ wie Google und Facebook selbst, versteht sich. Golem hat das Beispiel von Chefkoch eingebracht, bei dem man natürlich wieder einmal streiten kann. Hauptzweck ist sicherlich die Bewerbung der Kochrezepte. Jedoch sind Rezepte, die bloß Zutaten und Handlungsanweisungen enthalten, nicht urheberrechtlich schutzfähig22 Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 2 Rz. 102. . Erst Rezepte, die mit Anekdoten, geschichtlichen Informationen u.ä. angereichert sind, erreichen die Schöpfungshöhe aus § 2 Abs. 2 UrhG33 Schulze aaO, § 2 Rz. 102. . Die meisten auf Chefkoch verfügbaren Rezepte genügen dem nicht, sodaß der Hauptzweck nicht in der Bewerbung urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt. Demgegenüber ist die Bewerbung von (zweifellos geschützten) Speisephotos nicht Hauptzweck der Plattform.

Wer dagegen maßgeblich mit geschützten Inhalten hantiert, wird sich auf Änderungen einstellen müssen. Art. 17 Abs. 1 verlangt von den Mitgliedsstaaten die Erweiterung des Begriffs der öffentlichen Zugänglichmachung derart, daß auch die Plattformen ihn bei Zugänglichmachung der Nutzerinhalte erfüllen. In Deutschland wird man wohl § 19a UrhG entsprechend erweitern (zu § 10 TMG sogleich). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein sogenanntes Verwertungsrecht und steht allein dem Urheber zu (solange er es nicht lizenziert hat). Für die Plattformen heißt das, daß sie durch öffentliches Hosten des Nutzerinhalts in das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers eingreifen. Dazu müssen sie berechtigt sein, sonst droht Schadensersatz. Da dies zu Friktionen mit der das Notice-and-Takedown-Verfahren normierenden eCommerceRL führen würde, nimmt Art. 17 Abs. 3 Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten von deren Anwendungsbereich aus. Art. 17 Abs. 3 ist damit nichts weniger als eine Kehrtwende im bisherigen Haftungssystem für Host-Provider, normierte doch § 10 TMG hierzulande in Umsetzung von Art. 14 eCommerceRL das Gegenteil. § 10 TMG wird daher angepaßt werden müssen.

Fordert die Reform Upload-Filter?

Damit ist es an der Zeit, dem so strittigen Thema der Upload-Filter nachzugehen. Art. 17 Abs. 4 Buchst. b verlangt für den Fall, daß der Plattformbetreiber keine Lizenzvereinbarung geschlossen hat, daß er

nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind […].

Hieraus entnehmen Kritiker die Notwendigkeit von Upload-Filtern.

Notwendigkeit von technischen Maßnahmen überhaupt

Bevor man sich auf den Wortlaut einer bestimmten Bestimmung stürzt, ist es stets ratsam, auch einen Blick auf die vorherigen und nachfolgenden Bestimmungen zu werfen. So hat Art. 17 Abs. 4 auch noch einen Buchstaben a. Relevant sind außerdem noch Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 sowie der schon erwähnte Art. 17 Abs. 2. Aus allen diesen Bestimmungen spricht vor allem ein Anliegen: der Plattformbetreiber soll, muss, wirklich auf jeden Fall, unausweichlich, Lizenzvereinbarungen mit den Urhebern abschließen. Das entspricht dem Argument der Befürworter, die Vergütung der Urheber verbessern zu wollen, die derzeit bei der Nutzung ihrer Werke auf Plattformen, die pseudonyme oder gar anonyme Uploads von Werken erlauben, meist leer ausgehen (wie auch alle anderen Beteiligten in der Verwerterkette). Der Nutzer ist nicht greifbar und bisher war die Plattform über § 10 TMG bzw. Art. 14 eCommerceRL weitgehend von der Haftung befreit. Erinnert sich noch jemand an die Forderung Spindlers aus dem Jahr 2016, die „heilige Kuh der Anonymität im Netz“ zu „schlachten“? Sie hat in diesem Problem ihren Ursprung und stellt einen (freilich drastisch formulierten) Alternativlösungsvorschlag dar: die Plattformen haften nicht, müssen aber Informationen über die hochladenen Nutzer einziehen und den Rechteinhabern zur Verfügung stellen. Der europäische Gesetzgeber hat diesem Modell nunmehr eine ausdrückliche Absage erteilt. Art. 17 Abs. 10 UAbs. 2 verbietet dem Anbieter, seine Nutzer nur wegen möglicher Rechtsverfolgung zu identifizieren. Das Gesetz mißt damit der Anonymität im Netz einen hohen Wert bei. Ohnehin war die Unterstützung in der Netzszene für Spindlers Vorschlag eher überschaubar.

Die nunmehr verfolgte Idee ist diese: mit je mehr Urhebern ein Plattformbetreiber Lizenzverträge geschlossen hat, desto weniger ist der umstrittene Buchstabe b für ihn überhaupt relevant. Im Idealfall verfügt er über Vereinbarungen mit allen Urhebern der Welt, dann kommt Buchstabe b niemals zum Zuge. Diese Logik impliziert die Einschaltung von Verwertungsgesellschaften, denn mit allen Urhebern einzeln einen Lizenzvertrag schließen zu wollen, ist faktisch unmöglich. Anders als die eigene Interessen verfolgenden Verlage werden Verwertungsgesellschaften von Politik und Verwaltung seit jeher der Seite der Urheber zugeschlagen (gesetzlich hat das Ausdruck in § 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) gefunden). Als Verbände der Urheber können sie deren Interessen weit besser durchsetzen als der einzelne Urheber. Die Debatte etwa um das Verhältnis zwischen Musikern und der GEMA verhallte weitgehend ungehört. Ob das gerechtfertigt ist, kann und soll hier nicht geklärt werden. Der primären Zielrichtung der Richtlinie zufolge jedenfalls sind mit möglichst vielen Urhebern Lizenzverträge zu schließen, und zwar über die Verwertungsgesellschaften.

Zentrale Bedeutung kommt insoweit Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie zu. Die Plattformbetreiber können nach dieser Regelung Lizenzen erwerben, die neben ihnen zugleich auch ihre Nutzer berechtigen. Das ist ein Novum im Urheberrecht, das jedenfalls in Deutschland bisher keine Lizenzen mit Drittwirkung kannte. Die Regelung geht originär auf die Probleme des „Web 2.0“ zurück und stellt eine echte Fortentwicklung des Urheberrechts dar, sodaß die Reform sich insgesamt nicht etwa bloß als stumpfe Haftungserweiterung entpuppt.

Art. 17 Abs. 4 Buchst. a ist also so zu verstehen, daß die Plattformbetreiber sich an die Verwertungsgesellschaften wenden sollen. Gegen diesen Ansatz, die Drittlizenzierung maßgeblich bei den Verwertungsgesellschaften zu bündeln, ist geltend gemacht werden, daß es in zahlreichen Branchen, etwa für Photos oder aktuelle Kinofilme, nun gar keine Verwertungsgesellschaften gebe und im Übrigen auch die größten Verwertungsgesellschaften nicht ausnahmslos alle Künstler einer Branche verträten. Beides ist richtig. Befürworter haben als Ausweg die neuen Kollektivlizenzen gem. Art. 12 (früher Art. 9a) der Richtlinie vorgeschlagen44 Etwa die „Initiative Urheberrecht“ und MEP Trüpel. , nach dem große Verwertungsgesellschaften auch Lizenzen für nicht von ihnen vertretene Urheber erteilen können55 Schaut man sich den Wortlaut von Art. 12 an, kommt man aus deutscher Sicht nicht umhin, hierin eine Wiederkehr der GEMA-Vermutung zu entdecken. Tatsächlich handelt es sich aber wohl um ein bereits jetzt in Skandinavien übliches Modell. Inhaltlich ist Art. 12 aber auch ganz anders ausgestaltet als die GEMA-Vermutung, wenngleich es Parallelen gibt. . Doch spricht der Zusammenhang mit den Regelungen über vergriffene Werke wohl gegen eine Nutzbarmachung. Man muß in diesem Kontext aber beachten, daß nicht durch Verwertungsgesellschaften erfaßte Bereiche nicht den Schwerpunkt von Art. 17 bilden. Dieser Umstand muß bei den Anstrengungen, die Plattformbetreiber im Rahmen des Art. 17 Abs. 4 Buchst. a unternehmen müssen, berücksichtigt werden, wofür sich die in Art. 17 Abs. 5 vorgeschriebene Verhältnismäßigkeitsabwägung am besten eignen sollte. Was unverhältnismäßig ist, kann nicht verlangt werden. Einzelheiten wird die Rechtsprechung klären müssen.

Seine größte Rolle wird Art. 17 Abs. 4 Buchst. b damit bei den Anbietern spielen, die sich der Lizenzierung verweigern, womit auch der Zielsetzung des Richtliniengebers wohl am besten gerecht geworden wird.

Art der geforderten Maßnahmen

Art. 17 Abs. 4 Buchst. b fordert den Einsatz von Upload-Filtern. Daran kann angesichts der Formulierung kaum sinnvoll gezweifelt werden, auch wenn Berichterstatter Voss das zuletzt dementierte. Nationale Anstrengungen, bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht den Einsatz von Upload-Filtern zu verbieten (wie zuletzt von der CDU zu hören), sind europarechtlich zumindest zweifelhaft.

Befürworter argumentieren, daß ohnehin schon jetzt auf den großen Plattformen Filtersysteme zum Einsatz kämen, die sie als willkürlich beschreiben. Das ist richtig, aber ihr Einsatz ist keineswegs so unkontrovers, wie von den Befürwortern impliziert. Das zeigte etwa die Debatte um das berühmte Photo des nackten Mädchens nach einem US-Napalm-Angriff auf Vietnam, als Facebooks Filter das preisgekrönte Photo wegen Nacktheit filterten. Man muß sich dabei aber vor Augen halten, daß es von vornherein kein Anrecht darauf gibt, daß eine Plattform alles veröffentlicht, was man gern hätte. Facebook ist nicht die Wohlfahrt. Das Unternehmen ist nicht gemeinnützig und ebensowenig staatlich, sondern hat selbst erdachte Nutzungsbedingungen und im Übrigen das virtuelle Hausrecht. Nichts hindert Facebook daran, unliebsame Meinungen einfach zu unterdrücken. Ob jetzt ein Filter mehr oder weniger eingesetzt wird, macht vor diesem Hintergrund tatsächlich kaum einen Unterschied. Wer sich von den Gratisleistungen eines Privatunternehmens abhängig macht, hat die Konsequenzen auch zu tragen. Alternativen gibt es ja: privater Meinungsaustausch kann ebensogut per E-Mail oder Sofortnachrichtendiensten mit dezentralem Ansatz (XMPP, Matrix) geführt werden. Öffentliche Meinungsäußerungen kann man jederzeit auf der eigenen Webseite tätigen, worauf völlig zu Recht verwiesen wird. Vor allem darum sollte man die unwillkommenen Upload-Filter in der OSS-Szene viel stärker als unerwartete Schützenhilfe vom Staat betrachten. Es ist die unvergleichliche Chance, endlich das dezentrale World Wide Web, so wie es einst konzipiert wurde, wieder erstehen zu lassen. Jetzt ist die vielleicht einmalige Gelegenheit, den öffentlichen Diskurs wieder aus den Silos und Walled Gardens der großen Anbieter zu befreien. Es ist die Aufgabe der OSS-Szene, der breiten Nutzerschaft dafür die erforderlichen Werkzeuge bereitzustellen, denn die angeblich sozialen Netzwerke haben hieran kein Interesse. So ist Mastodon sicher ein ganz großer Schritt in die richtige Richtung und verdient jede Unterstützung66 Wenn der Name des Projekts, „Mastodon“, sich nur nicht im Deutschen wie ein Medikament anhören würde, wäre es hierzulande leichter vermittelbar. Der öffentlichen Bewerbung in Deutschland gegenüber technischen Laien wäre mit einer ans Wort „Mammut“ angelehnten Übersetzung m.E. besser gedient. . Aber auch für andere Aspekte des digitalen Meinungsaustausches gilt: es braucht jetzt Initiativen, das World Wide Web wieder zu reparieren!

Mit der Feststellung, daß Upload-Filter eingesetzt werden sollen, ist noch nicht gesagt, wie diese aussehen sollen. Kritiker fürchten Overblocking: ein automatisch arbeitender Filter entscheidet endgültig darüber, ob ein Satirevideo auf der Plattform online gehen darf oder nicht. Indessen ist das nicht, was die Richtlinie fordert: Art. 17 Abs. 7 verlangt, daß Werke, die den Schranken des Urheberrechts unterliegen – was insbesondere bei Satire der Fall ist – nicht blockiert werden dürfen. Hiergegen wird geltend gemacht, daß die Politik offenbar den Werbeversprechen der KI-Industrie aufgesessen sei und betont, daß es keine KI geben kann, die die Einhaltung einer Schranke des Urheberrechts richtig beurteilen kann. Dem ist zuzustimmen, denn die Technik gibt es einfach nicht her. Weil Unmögliches nicht gefordert werden kann, bleibt für Art. 17 Abs. 7 nur eine Möglichkeit: die Norm ist so auszulegen, daß Upload-Filter zwar eingesetzt werden müssen, sie aber nicht die endgültige Entscheidung treffen dürfen, wenn es knapp wird. In diesen Fällen wird eine Ausleitung an einen Menschen erforderlich werden, der die Beurteilung dann vorninmt und entscheidet. Mit dieser Vorgehensweise verliert das Argument der Kritiker, bei 400-500 Stunden hochgeladenem Videomaterial auf YouTube pro Minute77 Es ist praktisch unmöglich, für diese Behauptung eine offizielle Primärquelle bei Google oder YouTube zu finden. Zwar wollen diverse Online-Magazine 400 oder 500 Stunden Material pro Minute ausgemacht haben, jedoch gibt es keine offizielle Stellungname von YouTube oder Google, die diese Zahl wirklich ausspricht. Wie die Zahl ermittelt wurde, bleibt überall im Dunkeln. Offizielle Angaben gibt es nur zur Menge der wiedergegebenen Videos. könne kein Mensch alles prüfen (legt man einen 8-Stunden-Tag zugrunde, wären damit (500 · 60 · 24) ÷ 8 = 90.000 Mitarbeiter vollzeit beschäftigt), an Glanz, denn ausgeleitet werden nur die Zweifelsfälle. Läßt der Filter (oder der Mensch) trotzdem fehlerhaft durch, greift mit Art. 17 Abs. 4 Buchstabe c das altbewährte Notice-and-Takedown-Verfahren.

Dann wird die Frage nach der Qualität der Filter aufgeworfen. Das Urheberrecht entsteht qua Gesetz durch Schöpfung des Werks88 Rehbinder/Peukert aaO, § 18 Rz. 348. , daher gibt es kein Register aller urheberrechtlich geschützten Werke. Ein generischer Filter, der eine Verletzung jeglichen Urheberrechts erkennen können soll, wäre von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Das hat entgegen anderslautender Behauptungen auch der Richtliniengeber erkannt: Buchstabe b fordert deshalb nur die Filterung solcher Schutzobjekte, zu denen die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben. Man kann das so verstehen, daß die Rechteinhaber ein maschinenlesbares Register der zu filternden Werke anlegen müssen. Was dort nicht enthalten ist, braucht auch nicht gefiltert zu werden. Hier verbleibt es beim Notice-and-Takedown gemäß Buchstabe c.

Rechtsbehelfe

Es wird behauptet (ohne nähere Begründung), Nutzer müßten nunmehr beweisen, daß sie die Rechte an dem hochgeladenen Werk haben. Das ist nicht nachvollziehbar. Verklagt ein Rechteinhaber doch einmal einen Nutzer, muß er seine Rechtsinhaberschaft beweisen (zuletzt eindrucksvoll gescheitert bei der VMWare-Klage Hellwigs), sonst verliert er den Prozeß. Im Verhältnis zum blockierenden Plattformbetreiber verlangt die Richtlinie in Art. 17 Abs. 9 ein Beschwerde- und sogar Rechtsbehelfsverfahren bis zum Zugang zum gerichtlichen Rechtsweg. Der Nutzer erhält im Beschwerdeverfahren beim Plattformbetreiber zunächst die Möglichkeit der Stellungnahme. Das allein scheint den Kritikern für ihre Aussage über die Beweislast zu genügen, schließlich muß der Nutzer den Plattformbetreiber von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugen. Doch geht das Argument fehl: der Nutzer hat generell keinen Anspruch darauf, daß die Plattform seine Inhalte veröffentlicht (siehe Nutzungsbedingungen, Hausrecht). Facebook könnte seine Nutzungsbedingungen jederzeit so anpassen, daß sie beim Löschen und Blockieren die reine Willkür erlauben, ganz ohne Urheberrechtsreform. Von daher sollte der Nutzer froh sein, daß ihm überhaupt ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung stehen soll. Im Übrigen hat er ja immer noch die Wahl, seine Inhalte selbst zu hosten.

Fehl geht in der Stellungnahme der digitalen Gesellschaft allerdings deren Pinkstinks-Beispiel. So wie geschildert wäre es ein Argument für Upload-Filter. Dann wäre das Video nämlich nie online gegangen, ohne dass die Fronten geklärt gewesen wären und es wäre nicht zur nachträglichen Löschung gekommen. Aber auch so erscheint es seltsam, einen technischen Fehler von YouTube (es gibt keinen Grund, warum man die Likes nicht hätte wieder zuweisen können) als Argument zu gebrauchen.

Die Ausnahmen

Art. 17 Abs. 6 sieht Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Upload-Filter vor. Diese Ausnahmen sind allerdings nicht wirklich nennenswert. Aufgrund der Notwendigkeit, daß der Diensteanbieter nicht älter als drei Jahre sein darf, sind die Regelungen für die meisten Plattformbetreiber nicht von Interesse. Lediglich sehr junge Unternehmen werden geschützt.

Sonstige Aspekte

Angst vor Rechtsstreit

Praktisch von allen Kritikern wird dieses Totschlag-Argument ins Felde geführt: weil kleine Anbieter sich Rechtsstreitigkeiten nicht leisten können, blocken sie lieber alles Zweifelhafte. Die hiermit oftmals gemeinten Plattformbetreiber, Hobby-Admins und OSS-Projekte etwa, fallen aber wie unter II.1. beschrieben sowieso aus dem Anwendungsbereich von Art. 17 heraus und müssen sich deshalb keine Sorgen machen, wegen unzulänglicher Upload-Filter in Anspruch genommen zu werden.

Weiter ist mit Blick auf den Zweck der Richtlinie zu entgegnen, daß die Gefahr eines erfaßten kleinen Plattformbetreibers (das können nach hiesiger Auffassung nur Startups sein, die Geld mit Nutzerinhalten verdienen), von einem Rechteinhaber verklagt zu werden, bei Abschluß von Lizenzvereinbarungen deutlich verringert ist. Von einem gewerblichen Unternehmen, das genau in einem so sensiblen Bereich tätig wird, dürfen solche Bemühungen erwartet werden.

Dann gibt es noch einen dritten Aspekt: dieses Argument ist nicht gegen die neue Richtlinie gerichtet, sondern gegen das Rechtssystem insgesamt. Mit diesem Argument kann man auch die Abschaffung der Gerichte fordern. Es gibt kein Recht darauf, nicht verklagt zu werden. Jedenfalls in Deutschland kann jeder jeden in ein Gerichtsverfahren zwingen, indem er ihn verklagt. Das Risiko, verklagt zu werden, gehört in einem Rechtsstaat zum allgemeinen Lebensrisiko und das gilt für Unternehmer ganz besonders.

Schließlich wird auch umgekehrt ein Schuh draus: auch die Nutzer können bei Nichtveröffentlichung den Anbieter verklagen (Art. 17 Abs. 9 UAbs. 2).

Schaffung eines Überwachungsinstruments

Man argumentiert, daß die Einrichtung von auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichteten Upload-Filtern eine Infrastruktur schaffe, auf die der Staat später zwecks Überwachung und Unterdrückung unliebsamer Meinungen zurückgreifen könne. Dieses Argument wird auch gegen die ausufernde Video-Überwachung im öffentlichen Raum vorgebracht (namentlich an Bahnhöfen), jedoch vermag es bei Upload-Filtern anders als bei der Video-Überwachung nicht zu überzeugen. Während es etwa nicht möglich ist, der Video-Überwachung zu entgehen, ohne ganz erheblichen Aufwand zu betreiben (um dann immer noch nicht sicher sein zu können), besteht bei der Kommunikation untereinander und mit der Öffentlichkeit diese Möglichkeit sehr wohl (s.o.). Auch ist es ein Unterschied, ob eine Infrastruktur schon von vornherein durch den Staat kontrolliert wird (öffentliche Plätze) bzw. von Staatsunternehmen (Bahnhöfe) oder durch Private. Natürlich könnte der Staat sich Zugriff auf die einmal geschaffene Infrastruktur verschaffen, doch kann er dasselbe Ziel auch ohne urheberrechtliche Upload-Filter erreichen. Durch entsprechendes Gesetz könnte der Staat Facebook oder jeden anderen Plattformbetreiber auch so verpflichten, alle hochgeladenen Inhalte an den Staat auszuleiten. Nicht anders läuft es ja auch am DE-CIX, dem größten deutschen Internetknoten. Der Einsatz von Upload-Filtern erhöht das Risiko staatlicher Unterdrückung von Meinungen also nicht. Erschwerend hinzu kommt, daß große Plattformen ohnehin schon Filter einsetzen, auch zu anderen Zwecken. Ob ein böswilliger Staat sich nun diese oder die Upload-Filter für Urheberrechtsverletzungen nutzbar macht, dürfte egal sein.

Monopolisierung der Filter-Erstellung

Die Entwicklung von Upload-Filtern wird arbeitsintensiv sein. Der Bundesdatenschutzbeauftrage Kelber moniert, daß der erforderliche exorbitante Aufwand dazu führen könnte, daß die Erstellung von Upload-Filtern bei den großen Unternehmen, vornehmlich vermutlich Google, zentralisiert wird. Diese Gefahr ist nicht aus der Luft gegriffen. Wenn etwa Google sich überdies entscheidet, seinen Upload-Filter nicht in Form einer herkömmlichen Programmbibliothek,sondern nur als Software-as-a-Service (SaaS) verfügbar zu machen, tut sich das von Kelber zu Recht hervorgehobene Problem auf, daß der Datenverkehr aller Plattformen, die Googles Filter nutzen, zunächst über Google geleitet wird. Das führt zu (weiterer) Monopolisierung von Internetverkehr und birgt ein ganz erhebliches Risiko für die Privatsphäre, ist die Gier US-amerikanischer Behörden nach Daten doch hinreichend bekannt.

Diesem Argument ist kaum zu entgegnen und seine Qualität sollte anerkannt werden. Man kann nur hoffen, daß sich die Entwicklung von Upload-Filtern als doch nicht so aufwendig herausstellt. Alternativ bestünde die Möglichkeit, die gesetzliche Regelung nachzubessern. So ist vorgeschlagen worden, daß die Rechteinhaber selbst bzw. die Verwertungsgesellschaften die Upload-Filter entwickeln und als SaaS oder als Programmbibliothek zur Verfügung stellen sollten. So würde die Umleitung von Daten zu Google verhindert. Es erscheint durchaus möglich, eine solche Regelung bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorzusehen.

Art. 5 GG

Die digitale Gesellschaft fährt mit Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) das denkbar schwerste Geschütz auf und versucht das pseudo-juristisch zu untermauern. Bevor dem der Wind aus den Segeln genommen wird, erscheint es angemessen, auf einen ganz anderen Aspekt hinzuweisen: wer immer gleich für jede Kleinigkeit (hier: Fehltreffer privater Filter) den größtmöglichen Kampfbegriff (hier: Zensur) wählt, macht sich unglaubwürdig. Das schärfste Schwert verschleißt bei ständigem Gebrauch. Sollte einmal wirklich staatliche Zensur drohen, brauchen sich diejenigen, die schon heute von Zensur reden, nicht wundern, wenn sie nicht gehört werden.–

Die Grundrechte, dazu gehört auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Damit ist der Staat in Form seiner drei Gewalten Adressat der Grundrechtsbindung und nicht etwa Private99 Pieroth/Schlink, Grundrechte, 28. Aufl. 2012, § 5 Rz. 189-191. . Entstehungsgesichte und Systematik der einzelnen Grundrechte stützen diese Schlußfolgerung1010 Pieroth/Schlink aaO, § 5 Rz. 191. . Eine Grundrechtsbindung Privater ist mit der Konzipierung der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat1111 Pieroth/Schlink aaO, § 4 Rz. 76 f. unvereinbar. Auch das Bundesverfassungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung seit der berühmten Lüth-Entscheidung von 1958 daran fest, daß die Grundrechte für Private nur eine sog. mittelbare Drittwirkung entfalten. Diese zeigt sich insbesondere bei der Auslegung des einfachen Rechts durch die Gerichte, führt aber auch nicht zu einer direkten Grundrechtsbindung.

Private – und auch die Betreiber der sog. sozialen Medien sind Private – sind deshalb nicht an die Grundrechte gebunden. Wie jedermann steht es ihnen sogar frei, das Grundgesetz als Werteordnung nicht zu akzeptieren (so halten es etwa die Reichsbürger). Eine Grundrechtsbindung Privater würde das Verhältnis von Bürger und Staat vom Kopf auf die Füße stellen und den Staat durch falsche Vergrößerung gewisser Privater verharmlosen. Dieser Argumentation, wie sie auch der sog. „Charta der digitalen Grundrechte“ zugrunde liegt, kann nicht gefolgt werden. Kulow/Stadler bringen hiergegen völlig zu Recht Kritik vor, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

Was die von der digitalen Gesellschaft zitierten Äußerungen Grabenwarters anbelangt, handelt es sich um ein Mißverständnis. Er plädiert keinesfalls für eine Bindung Privater an Grundrechte, sondern beschäftigt sich allein mit staatlichen (Filter-)Maßnahmen im World Wide Web und stellt in den Raum, daß solche Maßnahmen vom Zensurverbot erfaßt sein können (Hervorhebungen d.d. Verf.):

Andererseits wird ins Feld geführt, dass die technisch mögliche, systematische, automatisierte und im Wesentlichen lückenlose inhaltliche Kontrolle von Meinungsäußerungen im WWW die Wirkung einer Vorzensur in dem Sinne erreichen könnten. Das wäre dann der Fall, wenn der (kurze) Zeitraum zwischen Veröffentlichung und (automatisierter) Verbreitungsbeschränkung (zB durch Filtersoftware) de facto einer Vorzensur gleichstehen würde. Würde sich die anlassunabhängige systematische staatliche Kontrolle der Massenkommunikation derart verdichten, dass die Schutzfunktion des Zensurverbots […] beeinträchtigt wäre, so würden diese de facto präventiven staatliche [sic] Maßnahmen unter den Tatbestand des Zensurverbots fallen und wären daher unzulässig. In Hinblick auf eine derartige Entwicklung wird bspw. eine Ausweitung des Zensurbegriffes vorgeschlagen […].1212 Grabenwarter, in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, 85. EL Nov. 2018, Art. 5 Rz. 119.

Ein Stück vor der zitierten Stelle stellt er auch ganz ausdrücklich klar, daß das Zensurverbot „strikt staatsgerichtet“1313 Grabenwarter aaO, Art. 5 Rz. 115. ist. Es ist Privaten deshalb von Rechts wegen gar nicht möglich, zu zensieren. So steht es denn auch beispielsweise einem Blogbetreiber frei, ihm nicht genehme Kommentare nicht zu veröffentlichen. Für die Betreiber der sog. sozialen Netzwerke gilt nichts anderes.

Juristischer Raum für eine eigenständige Fruchtbarmachung von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG besteht nicht. Es handelt sich nicht um ein Grundrecht, sondern um eine sog. Schranken-Schranke, d.h. eine Schranke für die Schranken, die der einfache deutsche Gesetzgeber der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG ziehen darf1414 Pieroth/Schlink aaO, § 13 Rz. 651. . Das Mittel der Zensur ist ihm zur Erreichung seiner egal wie legitimen Zwecke absolut verwehrt.

Nutzer sicher vor Abmahnungen?

Zum Schluß ist mit einem besonders gefährlichen Irrtum auf Seiten der Befürworter aufzuräumen. Von dort war zu vernehmen, über den normalen Usern würde nicht mehr das Damoklesschwert möglicher Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen schweben1515 Plenarrede Winkelmeier-Becker, BT-Plenarprot. 19/85, S. 10009, Abschnitt A. . Das ist schlicht falsch. Änderungen am Haftungsregime bezüglich der Nutzer nimmt die Reform nicht vor. Kommt ein Rechteinhaber wie auch immer an die Identität des hochladenden Nutzers, kann er ihn auch weiterhin in Anspruch nehmen, was eben typischerweise mit einer Abmahnung beginnt.

Fazit

Die emotional geführte Debatte um die Upload-Filter war auf beiden Seiten wenig rational und hat dem Ansehen der EU geschadet. Inhaltlich ist die Richtlinie nicht so schlimm, wie befürchtet, wenngleich der Einsatz von Upload-Filtern definitiv kommen wird. Bei einer Handhabung der neuen Regelungen mit Augenmaß werden deren Auswirkungen aber überschaubar bleiben.

Selbst wenn dem nicht so sein sollte, liegt in der neuen Urheberrechtsrichtlinie eine große Chance: nämlich diejenige, die Dezentralität des World Wide Web durch selbst betriebene Seiten und Plattformen wie Mastodon-Instanzen wiederherzustellen und die Silos der Großen in ihre Schranken zu verweisen. Es ist dieser Aspekt, der in der Debatte bisher viel zu kurz gekommen ist und dessen Bekanntmachung das zentrale Anliegen dieses Beitrags ist.

Zuletzt ist festzuhalten, daß speziell diejenigen, die sich die meisten Sorgen machen, von der Reform nicht betroffen sind: Betreiber kleiner Seiten mit Kommentarspalten, OSS-Projekte jeder Größe, andere gemeinnützige Projekte wie OpenStreetMap. Lediglich für Gewerbetreibende, die ihr Geld maßgeblich mit Nutzerinhalten verdienen und die älter als drei Jahre sind, entsteht Umsetzungsaufwand. Werbebanner auf der Webseite und Spenden genügen für diesen Status aber allein nicht.

Fußnoten:

1

Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 17. Aufl. 2015, § 23 Rz. 442.

2

Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 2 Rz. 102.

3

Schulze aaO, § 2 Rz. 102.

5

Schaut man sich den Wortlaut von Art. 12 an, kommt man aus deutscher Sicht nicht umhin, hierin eine Wiederkehr der GEMA-Vermutung zu entdecken. Tatsächlich handelt es sich aber wohl um ein bereits jetzt in Skandinavien übliches Modell. Inhaltlich ist Art. 12 aber auch ganz anders ausgestaltet als die GEMA-Vermutung, wenngleich es Parallelen gibt.

6

Wenn der Name des Projekts, „Mastodon“, sich nur nicht im Deutschen wie ein Medikament anhören würde, wäre es hierzulande leichter vermittelbar. Der öffentlichen Bewerbung in Deutschland gegenüber technischen Laien wäre mit einer ans Wort „Mammut“ angelehnten Übersetzung m.E. besser gedient.

7

Es ist praktisch unmöglich, für diese Behauptung eine offizielle Primärquelle bei Google oder YouTube zu finden. Zwar wollen diverse Online-Magazine 400 oder 500 Stunden Material pro Minute ausgemacht haben, jedoch gibt es keine offizielle Stellungname von YouTube oder Google, die diese Zahl wirklich ausspricht. Wie die Zahl ermittelt wurde, bleibt überall im Dunkeln. Offizielle Angaben gibt es nur zur Menge der wiedergegebenen Videos.

8

Rehbinder/Peukert aaO, § 18 Rz. 348.

9

Pieroth/Schlink, Grundrechte, 28. Aufl. 2012, § 5 Rz. 189-191.

10

Pieroth/Schlink aaO, § 5 Rz. 191.

11

Pieroth/Schlink aaO, § 4 Rz. 76 f.

12

Grabenwarter, in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, 85. EL Nov. 2018, Art. 5 Rz. 119.

13

Grabenwarter aaO, Art. 5 Rz. 115.

14

Pieroth/Schlink aaO, § 13 Rz. 651.

15

Plenarrede Winkelmeier-Becker, BT-Plenarprot. 19/85, S. 10009, Abschnitt A.